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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GeoFly GmbH

§ 1
Geltungsbereich und Reihenfolge
(1)
Die Durchführung des Auftrags erfolgt ausschließlich zu den AGB der GeoFly GmbH, nachstehend GeoFly genannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt GeoFly nicht an , es sei denn, GeoFly hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungsvereinbarungen und Nebenabreden sind nur mit schriftlicher oder per Fax übermittelter Bestätigung durch die GeoFly wirksam.
(2)
Als Vertragsgrundlage gelten nacheinander:

  • der Vertrag mit den aufgeführten Anlagen
  • Zusatzbedingungen der GeoFly, soweit auf sie schriftlich hingewiesen sind, sowie ggf. zusätzlich festgelegte Vertragsvereinbarungen
  • diese AGB
  • das Gesetz
  • allgemeine, für die Auftragsdurchführung zutreffende Regelungen, und die anerkannten Regeln der Technik, z.B. DIN etc.

§ 2
Leistungsgegenstand, autorisierte Personen
(1)
Leistungsgegenstand sind die Lieferungen und Leistungen, die in dem Grundvertrag bzw. ergänzenden Leistungsbeschreibungen aufgenommen und geregelt sind.
(2)
Zur Vertragsänderung und zur Abgabe verbindlicher Erklärungen autorisierte Personen im Rahmen dieses Vertrages werden von den Vertragspartnern als entsprechende Verantwortliche benannt. Einen Wechsel in der Person des Verantwortlichen werden die Parteien sich unverzüglich in Textform bekanntgeben.

§ 3
Termine und Fristen
(1)
Die Termine für die jeweils von GeoFly zu erbringenden Lieferungen und / oder Leistungen bestimmen sich ebenfalls nach den Regelungen des Vertrages.
(2)
Erkennt GeoFly, dass die festgelegten Termine nicht eingehalten werden können, wird GeoFly den Auftraggeber unverzüglich unter Darlegung der für die Verzögerung ausschlaggebenden Gründe informieren.
(3)
Ist die Nicht- oder Schlechterfüllung bzw. die Nichteinhaltung eines schriftlichen vereinbarten Termins oder einer Frist auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführen, das außerhalb des Einflussbereiches der GeoFly liegt und das GeoFly nicht zu vertreten hat, so verlängert sich der Termin oder die Frist um eine angemessene Zeitspanne. Eine Minderung, die Zahlung einer Vertragsstrafe und sonstige Schadenersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 4
Angebote
Angebote der GeoFly gelten, falls nicht im Angebot etwas anderes vereinbart wurde 4 Wochen ab Abgabe des Angebots.

§ 5
Verzug
Sofern die Nichteinhaltung eines schriftlich vereinbarten Termins oder einer schriftlich vereinbarten Frist von GeoFly zu vertreten ist, gerät GeoFly in Verzug. Der Auftraggeber ist berechtigt, GeoFly in diesem Fall eine angemessene Nachfrist zu setzen, innerhalb derer die geschuldeten Leistungen zu erbringen sind. Erfüllt GeoFly auch innerhalb dieser Nachfrist die Leistungen nicht oder nicht vollständig, so bestimmen sich die Ansprüche des Aufraggebers nach der Maßgabe gesonderter Vereinbarungen im Vertrag oder des BGB.

§ 6
Leistungsort
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung am Ort des Geschäftssitzes der GeoFly.

§ 7
Abnahme
Für die im Vertrag vereinbarten Abnahmen von Leistungen gilt folgendes:
(1)
GeoFly kann Teilleistungen oder Teillieferungen zur Teilabnahme und -abrechnung vorlegen. Hierzu gehören:

  • in sich abgeschlossene Phasen zur Erfüllung der im Einzelvertrag spezifizierten Lieferungen oder Leistungen;
  • in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile des Vertragsgegenstandes;
  • in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten.

(2)
Die endgültige Abnahme erfolgt schriftlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach vertragsgemäßer Lieferung bzw. Bereitstellung der Leistung. GeoFly fertigt dazu ein Abnahmeprotokoll an, das von GeoFly und Auftraggeber bzw. den in im Vertrag benannten Verantwortlichen zu unterzeichnen ist.
(3)
Abnahmen gelten an dem Tage als erfolgt, der als Datum im Abnahmeprotokoll angegeben ist. Kommt der Auftraggeber trotz schriftlicher Aufforderung mit Nachfristsetzung durch GeoFly seiner vorgenannten Pflicht nicht nach, so gilt die Abnahme innerhalb von weiteren 5 Tagen ab Nachfristsetzung als erfolgt.
(4)
Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Ablehnung der Abnahme.

§ 8
Preise, Fälligkeit und Zahlung
(1)
Alle in Angeboten aufgeführten Preise sind, soweit nicht gesondert bezeichnet, Nettopreise und beinhalten nicht die gesetzlich zu entrichtende Mehrwertsteuer sowie sonstige Verkehrssteuern, Zölle und Abgaben.
(2)
Zahlungen werden grundsätzlich binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zum spesenfreien Eingang auf dem Konto der GeoFly fällig.
(3)
Ab Zahlungsverzug nach Eintritt der Fälligkeit sind die Forderungen gegenüber Verbrauchern mit 5, gegenüber Kaufleuten und Körperschaften mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

§ 9
Eigentumsvorbehalt

Durch GeoFly gelieferte Ware, Daten, Dokumentationen, Pläne etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Gesamtleistung aus dem Vertrag im Eigentum von GeoFly. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von GeoFly ist nicht zulässig. Bereitgestellte Geodaten bleiben stets Eigentum von GeoFly bzw. der von der GeoFly benannten Urheber bzw. bei der Lieferung benannten Urheber. Mit der Lieferung / Bereitstellung wird ausschließlich ein Nutzungsrecht im Sinne des Urheberrechts erteilt. Ausweitungen der Nutzungsrechte, sofern nicht vertraglich geregelt, sind grundsätzlich möglich, jedoch nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der GeoFly GmbH.

§ 10
Nachträgliche Vertragsänderung
(1)
Die Änderungsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist rechtsverbindlich von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen, der Änderungsnachweis ist zu dokumentieren. Änderungsanträge eines Vertragspartners müssen innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung bearbeitet und von den autorisierten Personen entschieden werden.
(2)
Änderungen und/oder Ergänzungen in Bezug auf die unter dem entsprechenden Einzelvertrag zu erbringenden Leistungen können sowohl vom Auftraggeber als auch von GeoFly gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei beantragt werden.
(3)
Die Vertragsparteien werden den Änderungsvorschlägen zustimmen, wenn für sie weder für den gegenwärtigen Zeitpunkt noch für die Zukunft wirtschaftliche, technische oder andere Auswirkungen zu ihren Lasten aus der Änderung ersichtlich sind. Die Ablehnung bedarf grundsätzlich der schriftlichen Begründung.

§ 11
Übertragung von Forderungen
GeoFly kann Forderungen aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte abtreten, ohne dass es hierzu der Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

§ 12
Mängelhaftung
(1)
GeoFly sorgt dafür, dass die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen mit den für sie jeweils geltenden vertraglichen Leistungsbeschreibungen übereinstimmen, mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden sind, und keine Mängel aufweisen, die die vertraglich vorgesehene Nutzung aufheben oder nicht nur unerheblich erschweren. Die Ansprüche des Auftraggebers aus Mängelhaftung sind, mit Ausnahme etwaiger Ansprüche auf Schadenersatz, nachfolgend abschließend geregelt.
(2)
Mängel, die innerhalb einer Verjährungsfrist von 12 Monaten nach der jeweiligen Abnahme / Entgegennahme vom Auftraggeber gerügt werden, hat GeoFly innerhalb angemessener Frist unentgeltlich zu beseitigen.
(3)
Für ein Teil-/ Arbeitsergebnis, das der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter geändert hat, ist die Mängelhaftung ausgeschlossen, auch wenn in einem nicht geänderten Teil ein Mangel auftritt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Änderungen in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen.
(4)
Gelingt GeoFly trotz einer vom AG gesetzten angemessenen Nachfrist die Beseitigung eines Mangels nicht oder nimmt GeoFly im Hinblick auf unverhältnismäßig hohe Kosten keinen weiteren Nachbesserungsversuch vor, kann der Auftraggeber die Vergütung für das Teil-/ Arbeitsergebnis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(5)
Für weitergehende Mängelansprüche sowie Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche gilt § 13 entsprechend.

§ 13
Haftung
(1)
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen der GeoFly innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Bis zu dieser Erklärung bleibt GeoFly zur Leistungserbringung berechtigt und der AG zur Leistungsannahme verpflichtet.
(2)
GeoFly haftet für einen von ihr zu vertretenden Personenschaden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) unbeschränkt. Stand: 15.02.2011
(3)
Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
(4)
Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird oder einzelvertraglich eine Haftungserweiterung vereinbart wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(5)
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen  nicht verbunden.
(6)
Der Auftraggeber und GeoFly sind sich darüber einig, dass die Parteien keine Beschaffenheitsgarantien i.S.d. §§ 443,444 BGB abgegeben, sofern diese nicht ausdrücklich als solche benannt werden.

§ 14
Geheimhaltung
(1)
Die Vertragspartner verpflichten sich dem jeweils anderen Partner gegenüber, über alle ihr im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit wechselseitig zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des anderen Vertragspartners strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen nichtberechtigten Dritten, d.h. auch gegen über nichtberechtigten Mitarbeitern sowohl der GeoFly als auch des Auftraggebers, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist der Vertragspartner verpflichtet, den jeweils anderen Vertragspartner vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung in Textform zu bitten.
(2)
Die Vertragspartner verpflichten sich, auch mit allen von ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung eingesetzten Mitarbeitern eine mit vorstehender Ziffer inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

§ 15
Sonstiges
(1)
Die Vertragspartner sind unter vorheriger schriftlicher Anzeige berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag auf konzernrechtlich im Sinne von §§ 15 ff AktG mit ihnen verbundene Unternehmen ganz oder teilweise zu übertragen. Im Übrigen bedarf eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesen Verträgen der schriftlichen Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners. Dieser wird seine Einwilligung nicht unbillig verweigern.
(2)
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, gleich aus welchen Gründen, unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergeben, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der ausfüllungsbedürftigen Lücke soll vielmehr, ggf. auch rückwirkend, eine Bestimmung treten, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder, hätten sie den Punkt bedacht, gewollt hätten.
(3)
Änderungen und Ergänzungen bestehender Verträge bedürfen der Schriftform. Ein Verzicht hierauf kann nur schriftlich erfolgen.
(4)
Auf den Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN- Kaufrecht anwendbar.
(5)
Sofern der Auftraggeber Kaufmann oder öffentlich rechtliche Körperschaft ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, als Gerichtsstand Magdeburg vereinbart.

Ergänzende Vertragsbedingungen Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der GEOFLY gelten für Vermessungs- und Digitalisierungsleistungen vorliegende EVB.

§ 1
Autorisierte Personen, Abnahme
In Ergänzung zu § 2 Abs. 2 der vorstehenden AGB sind zur Abnahme von Vermessungs- bzw. Markierungsleistungen im Rahmen laufender Bauvorhaben des Auftraggebers auch Bauleiter / Poliere der vom AG beauftragten Bauunternehmen bevollmächtigt, sofern die Leistungen die Grundlage für die Tätigkeit der Bauunternehmen darstellen.

§ 2
Luft- bzw. Satellitenaufnahmen
(1)
Die Erbringung kartografischer bzw. geoinformatischer Leistungen im Zusammenhang mit der Auswertung von Luftaufnahmen bzw. Satellitenaufnahmen ist witterungsabhängig. In diesem Zusammenhang gibt GEOFLY keine verbindlichen Terminzusagen. Hat die Einhaltung eines Fixtermins für den Auftraggeber jedoch ein als Geschäftsgrundlage anzusehendes Interesse und wird dies vor/bei Vertragsschluss Verhandlungsgegenstand, ist der Auftraggeber für den Fall der Nichteinhaltung des Termins berechtigt, die weitere Auftragserfüllung abzulehnen. Die bis zur Ablehnung entstandenen Kosten sind GEOFLY durch den AG zu erstatten.
(2)
Der Auftraggeber erwirbt ein uneingeschränktes nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Bilddaten. Das Urheberrecht an den erfassten Daten verbleibt bei der GeoFly GmbH.
(3)
Bildmaterial von Satellitenaufnahmen kann bis zu 20 % der Bildfläche durch Wolken/ Nebel unbrauchbar für die Datendigitalisierung sein. Auch wiederholte Aufnahmen vom gleichen Areal können Störungen im deckungsgleichen oder teilweise deckungsgleichen Bereich aufweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, daraus resultierende Mehraufwendungen gegen Nachweis zu erstatten, solange diese nicht im krassen Missverhältnis zum Gesamtpreis des Auftrags stehen. Ein krasses Missverhältnis ist insbesondere dann gegeben, wenn die Mehraufwendungen 30 Prozent des Gesamtauftragsvolumens überschreiten.

§ 3
Mitwirkungspflichten/Unterlagen des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber trägt, sofern nicht gesondert vereinbart, die Verantwortung dafür, dass die von ihm zum Zwecke der Digitalisierung oder anderweitigen Be- /bzw. Verarbeitung durch GEOFLY zur Verfügung gestellten Lage- bzw. Katasterpläne bzw. Messpunktdaten richtig, aktuell und vollständig sind.
(2)
GEOFLY hat die Pflicht, den AG auf offensichtliche Unstimmigkeiten in Bezug auf übergebene Pläne, Materialien und Daten hinzuweisen.
(3)
Mehraufwände, die GEOFLY im Zusammenhang mit der Nachbeschaffung von Daten, Plänen, Bildern etc. in diesem Zusammenhang entstehen hat der AG zu tragen.
(4)
Der AG verpflichtet sich, von GEOFLY erlangte Daten entsprechend den geltenden Vorschriften im Bereich des Datenschutzes sorgfältig zu verarbeiten und insbesondere nicht ohne Einwilligung des Berechtigten/Betroffenen zu veröffentlichen. Im Falle einer Zuwiderhandlung stellt er GEOFLY im Innenverhältnis und soweit möglich im Außenverhältnis von jeglichen Kosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Betroffene, einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Abwehr von Ansprüchen, frei.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GeoFly GmbH

Allgemeine Liefer-und Leistungsbedingungen der GeoFly GmbH

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Kontakt: Geofly GmbH

Ottersleber Chaussee 91
39120 Magdeburg

Tel.: +49 391 5095958-0
Fax: +49 391 5095958-99
E-Mail: post@geofly.eu

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